AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der PROfessio (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber im Bereich der Personalvermittlung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere der Vertrag zur Personalvermittlung, haben Vorrang vor diesen AGB.

Diese AGB gelten auch für künftige Vermittlungsaufträge zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, sofern sie wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen wurden.

  • 2 Vertragsgegenstand und Durchführung der Personalvermittlung

Gegenstand der Zusammenarbeit ist die Unterstützung des Auftraggebers bei der Suche, Ansprache, Vorauswahl und Vorstellung geeigneter Kandidaten für vakante oder künftig zu besetzende Positionen. Die Leistungen erfolgen auf Erfolgsbasis, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile, Informationen zur Unternehmensstruktur, zum Auswahlprozess, zu Vergütungsrahmen sowie zu sonstigen für die Kandidatenansprache relevanten Rahmenbedingungen.

Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl geeigneter Kandidaten vorzustellen oder den Abschluss eines Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertragsverhältnisses herbeizuführen.

Die abschließende Prüfung der fachlichen, persönlichen und rechtlichen Eignung eines Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen, Qualifikationen, Arbeitserlaubnissen und sonstigen Nachweisen, obliegt dem Auftraggeber.

  • 3 Vorstellung von Kandidaten, Kandidatenschutz und Vorkenntnis

Als Vorstellung eines Kandidaten gilt jede erstmalige Benennung oder Übermittlung von Informationen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Kandidaten zu erkennen. Hierzu zählen insbesondere die Übersendung eines Lebenslaufs, eines Kandidatenprofils, eines Kurzprofils oder die namentliche Benennung.

Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn der Vertragsabschluss mit einem vorgestellten Kandidaten innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Vorstellung erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist eine bereits vor der Vorstellung bestehende Vorkenntnis in Textform angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen hat.

Dies gilt auch, wenn der Kandidat für eine andere Position, Funktion oder Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe des Auftraggebers eingestellt oder beauftragt wird oder wenn der Auftraggeber den Kandidaten zunächst ablehnt und zu einem späteren Zeitpunkt dennoch ein Vertrags- oder Auftragsverhältnis zustande kommt.

War ein vorgestellter Kandidat dem Auftraggeber bereits vor der Vorstellung durch den Auftragnehmer bekannt, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Vorstellung, in Textform mitzuteilen. Erfolgt kein entsprechender Hinweis, gilt der Kandidat als durch den Auftragnehmer nachgewiesen.

Gibt der Auftraggeber Informationen zu einem vorgestellten Kandidaten ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiter und kommt infolge dessen innerhalb von zwölf Monaten nach Vorstellung ein Vertrags- oder Auftragsverhältnis zwischen dem Kandidaten und dem Dritten zustande, entsteht der Honoraranspruch in gleicher Weise gegenüber dem Auftraggeber.

 4 Honorar und Bemessungsgrundlage

Alle genannten Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Soweit keine abweichende Honorarvereinbarung getroffen wurde, beträgt das Erfolgshonorar 25 % des vereinbarten Bruttojahreszielgehalts des Kandidaten.

Maßgeblich ist die für die ersten zwölf Monate vereinbarte Gesamtvergütung bei 100 % Zielerreichung. Hierzu zählen insbesondere Fixgehalt, variable Vergütungsbestandteile, Boni, Provisionen, Sonderzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie geldwerte Vorteile, insbesondere ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen.

Bei unterjährigem Eintritt ist die Vergütung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten hochzurechnen.

Bei anderen Vertrags- oder Auftragsverhältnissen als einer Festanstellung, insbesondere bei Dienstverträgen, freien Mitarbeiterverträgen, Beratungsverträgen, Freelancer-Verträgen oder vergleichbaren Formen der Zusammenarbeit, ist die vereinbarte, normalerweise zu erwartende oder übliche Vergütung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten hochzurechnen und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

  • 5 Entstehung des Honoraranspruchs, Fälligkeit und Mitteilungspflichten

Das Erfolgshonorar wird fällig, sobald zwischen dem Auftraggeber und einem durch den Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, freier Mitarbeitervertrag, Beratungsvertrag, Freelancer-Vertrag oder ein vergleichbares Vertrags- beziehungsweise Auftragsverhältnis geschlossen wird.

Der Honoraranspruch entsteht mit Unterzeichnung beziehungsweise Abschluss des jeweiligen Vertrags- oder Auftragsverhältnisses. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich in Textform, sobald mit einem durch den Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten ein Vertragsverhältnis angebahnt oder geschlossen wird. Auf Verlangen teilt der Auftraggeber die für die Honorarberechnung erforderlichen Vergütungsbestandteile mit.

Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob dem Auftragnehmer eine gesonderte schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.

  • 6 Vertraulichkeit und Diskretionspflichten

Sämtliche vom Auftragnehmer übermittelten Kandidatenunterlagen, Kandidatenprofile und sonstigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich zur Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kandidaten verwendet werden.

Eine Weitergabe von Kandidatenunterlagen, Kandidatenprofilen oder sonstigen Informationen an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers und/oder des Kandidaten unzulässig.

Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers und des Kandidaten dürfen keine Referenzen eingeholt und keine Kontakte zu früheren oder gegenwärtigen Arbeitgebern, Kollegen, Vorgesetzten oder sonstigen Drittpersonen aufgenommen werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen über den Auftraggeber ausschließlich zur Durchführung des Auftrages zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen.

  • 7 Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, einzuhalten.

Der Auftragnehmer übermittelt Kandidatenunterlagen nur, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage besteht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erhaltenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck der Prüfung einer möglichen Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kandidaten zu verwenden und vertraulich zu behandeln.

Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nur solche Personen Zugriff auf Kandidatendaten erhalten, die in den Auswahlprozess eingebunden sind.

 8 Haftung

Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kandidaten gemachten Angaben, übermittelten Unterlagen oder erteilten Auskünfte. Der Auftraggeber bleibt für die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten verantwortlich.

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  • 9 Laufzeit und Kündigung

Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform gekündigt werden.

Bereits entstandene Honoraransprüche sowie die Regelungen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Kandidatenschutz bleiben von einer Kündigung unberührt.

  • 10 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergeben, ist Leer (Ostfriesland), Deutschland, soweit gesetzlich zulässig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit Bestimmungen unwirksam sind oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB teilweise die männliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.